Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Archivgesetz

BayArchivG

Art 13 Kommunale Archive

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/13#abs-1 (1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen regeln die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/13#abs-2 (2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/13#abs-3 (3) Landkreise und Bezirke, die keine eigenen Archive unterhalten, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

Art 12 Art 14