Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Archivgesetz

BayArchivG

Art 11 Ablieferung von Belegexemplaren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Von jedem Werk, das zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs verfasst oder erstellt worden ist, ist dem jeweiligen staatlichen Archiv ein Exemplar der Auflage unentgeltlich zu überlassen. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann das staatliche Archiv eine angemessene Entschädigung gewähren oder auf das Exemplar verzichten.

Art 10 Art 12