Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung

BayAnerkV

§ 13 Auflagen, Befristung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/13#abs-1 (1) Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/13#abs-2 (2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.

§ 12 § 14