Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung

BayAnerkV

§ 12 Antrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/12#abs-1 (1) Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses,

2. ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist,

3. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,

4. ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/12#abs-2 (2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.

§ 11 § 13