Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung
BayAnerkV§ 14 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.