(1) Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.