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§ 13 BayAnerkV (Bayern) — Auflagen, Befristung

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.

(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.