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# § 12 BayAnerkV (Bayern) — Antrag

Bayerische Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses,

2. ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist,

3. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,

4. ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.

(2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.

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Zitiervorschlag: § 12 BayAnerkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/12

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