nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 BayAnerkV (Bayern) — Antrag

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses,

2. ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist,

3. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,

4. ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.

(2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.