Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 98 Praktikum, Praktikumsbericht

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98?asof=2026-08-25#abs-1 (1) An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikumsbetrieb aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98?asof=2026-08-25#abs-3 (3) Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 97 § 99