Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 98 Praktikum, Praktikumsbericht

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98#abs-1 (1) An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikumsbetrieb aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98#abs-2 (2) Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.

§ 97 § 99