Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 95 Zugangsvoraussetzungen

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/95#abs-1 (1) Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist für die Aufnahme an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement keine Berufstätigkeit nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist bei Bewerbern, die die Meisterprüfung im Rahmen der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in den Fachrichtungen Gartenbau oder Garten- und Landschaftsbau ablegen wollen, eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme

1. in die Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft und Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser,

2. in die Technikerschule für Waldwirtschaft ein Notendurchschnitt von 3,3 oder besser

3. sowie in die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,0 oder besser

in der Abschlussprüfung in einem einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/95#abs-2 (2) Bewerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder einen vergleichbaren Abschluss der jeweiligen Fachrichtung nachweisen, können direkt in das zweite Schuljahr der Technikerschule aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Ausgenommen hiervon ist der einsemestrige Studiengang der Landwirtschaftsschule „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“.

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