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# § 98 BayAgrSchO (Bayern) — Praktikum, Praktikumsbericht

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikumsbetrieb aus.

(2) Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.

(3) Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 98 BayAgrSchO (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/98?asof=2026-08-25

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