Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 94 Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/94#abs-1 (1) Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre mit je 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Abweichend von Satz 1 kann die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr durch Ablegen der Wirtschafterprüfung abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/94#abs-2 (2) Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 17 bis 23).

§ 93 § 95