Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 93 Bildungsziele

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/93#abs-1 (1) Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Technikerschule die Aufgabe, die Studierenden als Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zur Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu befähigen sowie auf eine spätere Tätigkeit als Betriebsleiter, technischer Leiter oder Unternehmer vorzubereiten. Die Studierenden sollen insbesondere darauf vorbereitet werden, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert, eigenständig ausgeführt und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/93#abs-2 (2) Die Technikerschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken. Studierende der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau können in der Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsbau die Meisterprüfung im ersten Jahr ganz, in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie teilweise ablegen.

§ 92 § 94