(1) Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre mit je 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Abweichend von Satz 1 kann die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr durch Ablegen der Wirtschafterprüfung abgeschlossen werden.
(2) Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 17 bis 23).