Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 79 Bildungsdauer, Semestergestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/79#abs-1 (1) Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/79#abs-2 (2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).

§ 78 § 80