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§ 79 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsdauer, Semestergestaltung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).