(1) Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).
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(1) Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).