Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 78 Bildungsziele

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Höhere Landbauschule das Ziel, die Studierenden auf eine spätere Tätigkeit als Unternehmer und Leiter landwirtschaftlicher Betriebe sowie für verwandte Tätigkeiten im Agrarbereich vorzubereiten. Das in der Landwirtschaftsschule erworbene Wissen und Können wird erweitert. Die Studierenden sollen insbesondere darauf vorbereitet werden, übergeordnete Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Für die Unternehmerqualifikation wird insbesondere das Wissen in Finanz-, Rechts- und Managementfragen vertieft. Die Handlungs- und Entscheidungskompetenz wird wesentlich gefördert.

§ 77 § 79