Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 60 Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen, Fachhochschulreife

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/60?asof=2026-08-25#abs-1 (1) Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Fachakademie den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“. Die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Wirtschaft“ geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/60?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Studierende, die die Fachakademie erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/60?asof=2026-08-25#abs-3 (3) Mit dem Besuch der Fachakademie wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/60?asof=2026-08-25#abs-4 (4) Die bestandene Abschlussprüfung ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin anerkannte Prüfung.

§ 59 § 61