Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 61 Fachakademiebeirat
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Fachakademie kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.