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# § 60 BayAgrSchO (Bayern) — Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen, Fachhochschulreife

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Fachakademie den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“. Die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Wirtschaft“ geführt werden.

(2) Studierende, die die Fachakademie erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung.

(3) Mit dem Besuch der Fachakademie wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

(4) Die bestandene Abschlussprüfung ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin anerkannte Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 60 BayAgrSchO (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/60?asof=2026-08-25

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