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§ 56 BayAgrSchO (Bayern) — Praktische Prüfung, Berufs- und Arbeitspädagogik

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Prüfung im Fach „Betriebsmanagement“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt.

(2) Die praktische Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.

(3) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.