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BayAgrSchO

§ 112 Berechtigung zum Jagdscheinerwerb

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/112#abs-1 (1) Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb wird an der Technikerschule für Waldwirtschaft erteilt, wenn die der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfung im Sinn von § 16 Nr. 3 JFPO bestanden wurde. Bestanden ist diese, wenn in den Fächern „Wildtiermanagement, Wildökologie inklusive Jagdrecht und -praxis“ und „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ sowie im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Jägerprüfung jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt und das erste Schuljahr erfolgreich absolviert wurde. Die Jägerprüfung findet im ersten Schuljahr statt und kann einmal wiederholt werden. Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb kann in das Jahreszeugnis aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/112#abs-2 (2) Wer vor Unterrichtsbeginn die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb im Sinn des § 15 des Bundesjagdgesetzes nachweist, ist an der Technikerschule für Waldwirtschaft von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen während des Schuljahres im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ und von der im ersten Schuljahr stattfindenden Jägerprüfung befreit.

§ 111 § 113