Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 20 Vorrücken, Wiederholen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/20#abs-1 (1) Das Semesterzeugnis oder Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Semester oder Schuljahr erworben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/20#abs-2 (2) Die Berechtigung zum Vorrücken wird nicht erworben, wenn in einem Pflichtfach die Note 6 „ungenügend“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. An den Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft wird die Berechtigung zum Vorrücken ferner nicht erworben, wenn im zweiten Semester an mehr als einem verpflichtenden Sommersemestertag nicht teilgenommen wurde, die Semesterarbeit nicht termingerecht vorgelegt wurde oder im Zeugnis einmal die Note 6 „ungenügend“ oder zweimal die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Satz 2 gilt an den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester entsprechend. An der Berufsfachschule wird die Berechtigung zum Vorrücken nicht erworben, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt worden ist. Eine Bemerkung in einem Pflichtfach gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 „ungenügend“ gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/20#abs-3 (3) Wurde die Berechtigung zum Vorrücken nicht erworben, kann das Semester oder Schuljahr einmal wiederholt werden. Ausnahmen zur Wiederholung nach Art. 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 BayEUG bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/20#abs-4 (4) Studierenden, die aufgrund eines nachgewiesenen Härtefalles oder in Fällen des § 18 Abs. 6 Satz 2 die Voraussetzungen zum Vorrücken in das nächste Semester oder Schuljahr nicht erfüllen, kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Soweit eine Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 6 Satz 3 durchzuführen ist, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit deren Bestehen als erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/20#abs-5 (5) Über das Vorrücken und das Vorrücken auf Probe gemäß Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz. Drei Monate nach Beginn des nächsten Semesters oder Schuljahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Bestehen des Vorrückens auf Probe oder ob in das vorhergehende Semester oder Schuljahr zurückverwiesen wird. An den Landwirtschaftsschulen kann bei Studiengängen in Teilzeitform die Frist von der Lehrerkonferenz um höchstens drei Monate verlängert werden.