Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 102 Zwischenprüfung
Stand: 25.08.2026
Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung ist § 100 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Das Jahreszeugnis umfasst die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie die bewerteten Prüfungsteile der Zwischenprüfung.