Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 13 Sammlungen und Spenden (vergleiche Art. 84 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Über Sammelbestellungen im schulischen Interesse entscheidet die Schulleitung. Für Sammlungen und Spenden ist § 26 der BaySchO entsprechend anzuwenden.