Über Sammelbestellungen im schulischen Interesse entscheidet die Schulleitung. Für Sammlungen und Spenden ist § 26 der BaySchO entsprechend anzuwenden.
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Über Sammelbestellungen im schulischen Interesse entscheidet die Schulleitung. Für Sammlungen und Spenden ist § 26 der BaySchO entsprechend anzuwenden.