Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 26 Gliederung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landwirtschaftsschulen gliedern sich in die Abteilung Landwirtschaft und die Abteilung Hauswirtschaft. Die Abteilung Landwirtschaft wird in dreisemestriger Form, die Abteilung Hauswirtschaft in ein-, zwei- oder dreisemestriger Form geführt. Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird als „Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung (Meisterschule)“, der zweisemestrige wird als „Fachschule für Haushalt und Familie“ (Teil I der Fortbildung zum staatlich geprüften Dorfhelfer oder zur staatlich geprüften Dorfhelferin) und der einsemestrige Studiengang als „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“ geführt.

§ 25 § 27