Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 12 Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
Stand: 01.09.2026
Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.