Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 128 Abschlusszeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/128#abs-1 (1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1. die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote und

3. die Zeugnisnoten der Pflicht-, Prüfungsfächer und des Fachs Fachpraktische Ausbildung des Abschlussjahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/128#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/128#abs-3 (3) Im Abschlusszeugnis wird zudem eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus dem Fach Fachpraktische Ausbildung je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet.

§ 127 § 129