Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 129 Bestehen, Wiederholen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/129#abs-1 (1) Das Abschlussjahr ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn
1. die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,
2. in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und
3. in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.
Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt. Das Abschlussjahr ist in jedem Fall nicht bestanden, wenn im Fach Fachpraktische Ausbildung nicht mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/129#abs-2 (2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Abschlussjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/129#abs-3 (3) Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.