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# § 128 BayAgrSchO (Bayern) — Abschlusszeugnisse

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1. die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote und

3. die Zeugnisnoten der Pflicht-, Prüfungsfächer und des Fachs Fachpraktische Ausbildung des Abschlussjahres.

(2) Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) Im Abschlusszeugnis wird zudem eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus dem Fach Fachpraktische Ausbildung je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet.

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Zitiervorschlag: § 128 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/128

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