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BayAgrSchO

§ 127 Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/127#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 1 die Fortgangsnoten festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/127#abs-2 (2) Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/127#abs-3 (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/127#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 126 § 128