Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 111 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Berufs- und Arbeitspädagogik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/111?asof=2026-08-25#abs-1 (1) Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG. Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/111?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ und „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. Dies kann den Studierenden bestätigt werden. Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens der Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/111?asof=2026-08-25#abs-3 (3) Die Schulleitung kann Studierende vom Unterricht und der Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn
1. ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder
2. die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ auf andere Weise nachgewiesen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/111?asof=2026-08-25#abs-4 (4) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.