Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 110 Berufsbezeichnung, Urkunden, Fachhochschulreife
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/110#abs-1 (1) Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
1. „Staatlich geprüfter Techniker“ oder „Staatlich geprüfte Technikerin“
a) „für Landwirtschaft“,
b) „für Gartenbau“,
c) „für Garten- und Landschaftsbau“,
d) „für Weinbau und Oenologie“,
e) „für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder
f) „für Milchwirtschaft und Molkereiwesen“
oder
2. „Staatlich geprüfter Forsttechniker“ oder „Staatlich geprüfte Forsttechnikerin“
zu führen. Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Technik“ geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/110#abs-2 (2) Mit dem Besuch der Technikerschule wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.