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# Art 49 BayAbgG (Bayern) — Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Art. 43 bis 45 und 47 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die Art. 42 bis 48 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grund nach regeln.

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Zitiervorschlag: Art 49 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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