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# Art 38 BayAbgG (Bayern) — Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bayerischen Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Präsidentin oder der Präsident hat entsprechende Anfragen des Mitglieds des Bayerischen Landtags in Schrift- oder Textform zu beantworten.

(2) Die Vorschriften dieses Teils finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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Zitiervorschlag: Art 38 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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