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Art 27a BayAbgG (Bayern) — Regelungen des Präsidiums

Bayerisches Abgeordnetengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium kann Regelungen zum Vollzug der Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, Datenaustausch und Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den ehemaligen Mitgliedern des Landtags und deren Hinterbliebenen.

(2) Das Landtagsamt ist berechtigt, Bescheide und Verwaltungsleistungen ausschließlich digital bereitzustellen und zu erbringen.

(3) Das Landtagsamt hat den Mitgliedern des Landtags eine nichtdigitale Beratung anzubieten.