Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
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Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.