Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

BayAPOFspl

§ 18 Wiederholung der staatlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/18#abs-1 (1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/18#abs-2 (2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.

§ 17 § 19