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§ 17 Rücktritt und Abbruch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/17#abs-1 (1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann auf Antrag das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/17#abs-2 (2) Erfolgt der Rücktritt nach der Zulassung zur staatlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Falls jedoch zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 abgelegt sind, werden deren Prüfungsleistungen bei einem erneuten Antreten angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/17#abs-3 (3) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis oder durch Zeugnis einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/17#abs-4 (4) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/17#abs-5 (5) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben im folgenden Termin nachgeholt werden.

§ 16 § 18