Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern
BayAPOFspl§ 19 Prüfungsgebühren, Verwaltungsgebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-1 (1) Für die Prüfungen einschließlich der Mitteilung des Prüfungsergebnisses in den Ausbildungsrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Berg- und Skiführer:
1 700 €;
2.
Schneesportlehrer:
400 €.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-2 (2) Für Wiederholungsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Berg- und Skiführer:
a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“:
400 €;
b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten aus dem Bereich des „Risikomanagements“:
100 €;
c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Lehreignung“:
100 €;
d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
50 €,
2.
Schneesportlehrer:
a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“:
75 €;
b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Methodische Fertigkeiten“:
50 €;
c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten im „Risikomanagement“:
50 €;
d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
50 €,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-3 (3) Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Für die Zulassung oder Zurückweisung der Anmeldung werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-4 (4) Tritt ein Bewerber vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück oder wird seine Zulassung vor der Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder erscheint er zur Prüfung nicht, so werden vier Fünftel der Gebühr erstattet; tritt ein Bewerber nach Prüfungsbeginn zurück oder wird seine Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen, so wird die Gebühr nicht erstattet. Die volle Gebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung zur Prüfung zurückgewiesen wird oder wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer rechtswidrigen Sachbehandlung der Technischen Universität München beruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-5 (5) Für eine wiederholte Ausstellung von Zeugnissen werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/19#abs-6 (6) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wird von der Technischen Universität München entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für Schneesportlehrer zwischen 100 € und 400 €, für Berg- und Skiführer zwischen 100 € und 1 700 € festgesetzt.