nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 BayAPOFspl (Bayern) — Wiederholung der staatlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.

(2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.