Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
BayAGWVGArt 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-1 (1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-2 (2) Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-3 (3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-5 (5) Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGWVG/3#abs-6 (6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.