Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
BayAGWVGArt 4 Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG)
Stand: 25.08.2026
Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.