Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

BayAGTierNebG

Art 1 Beseitigungspflichtige

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierNebG/1#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierNebG/1#abs-2 (2) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. Sie können die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterschiedlich festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierNebG/1#abs-3 (3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierNebG/1#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.

Art 2