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# Art 1 BayAGTierNebG (Bayern) — Beseitigungspflichtige

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. Sie können die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterschiedlich festsetzen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist.

(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayAGTierNebG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

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