Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften

BayAGBtG

Art 5 Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/5#abs-1 (1) Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/5#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln.

Art 4 Art 6