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Art 5 BayAGBtG (Bayern) — Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine

Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG.

(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln.