Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften

BayAGBtG

Art 6 Stundensatz des Betreuers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn der Betreuer einschlägige Kenntnisse durch eine § 17 Abs. 2 VBVG entsprechende Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Dazu zählt insbesondere eine Prüfung nach Art. 6 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Art 5 Art 7