Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften
BayAGBtGArt 6 Stundensatz des Betreuers
Stand: 25.08.2026
Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn der Betreuer einschlägige Kenntnisse durch eine § 17 Abs. 2 VBVG entsprechende Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Dazu zählt insbesondere eine Prüfung nach Art. 6 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung.